• Das Geld der Privatklägerin wurde aber auch nicht in eine Immobilie investiert. Der unverzügliche Abzug durch Barauszahlung der Gelder spricht klar gegen den Einsatz im Rahmen eines Immobilienprojekts. Laut Auszug Kontokorrent BN.________ (Bank) ist am14.1.2005 auf dem Konto der Angeschuldigten der Eingang von CHF 75'000.- und gleichentags auch der Barbezug von CHF 65'000.-. Hier wäre die Überweisung auf das von der AD.________ (Stiftung) bezeichnete Konto zu erwarten gewesen, hätte die Absicht tatsächlich bestanden, das Darlehen für das Immobilienprojekt zu verwenden.