• Weiter täuschte die Angeschuldigte auch über den Darlehenszweck. Bereits in Ziff. 1 des Vertrages wurde jedoch ein anderer Zweck als eine Investition in eine Immobilie angegeben, nämlich die Auszahlung eines Gesellschafter der BF.________ (einfache Gesellschaft Y.), die bekanntlich gar nicht mehr bestand. In Wirklichkeit wurde aber auch diesem Zweck nicht nachgelebt. CN.________, der als Geldgeber hätte abgelöst werden sollen, war nie Gesellschafter der BF.________ (einfache Gesellschaft Y.) und hatte nie dort Geld investiert. Vielmehr hatte er einen Hypothekarkredit der CJ.