): «3.2.2.1 Zur Täuschung Die Täuschung der Angeschuldigten bestand in folgenden Elementen: • Sie gab der Privatklägerin G.________ vor, der Brief der CJ.________ (Bank) bedeute, dass die CM.________ (AG) Aktien sofort verkauft werden müssten, da sie unrentabel seien; ein Blick in den entsprechenden Brief der CJ.________ (Bank) zeigt indessen, dass nicht die Aktien, sondern die Put-Optionen bis am 18.1.2005 hätten verkauft werden können (Schreiben CJ.________ (Bank) / G.________ vom 6.1.2005 (nicht paginiert, Fasz. Kreisgericht, Edition Unterlagen CJ.________ (Bank)). Die Kursentwicklung der CM.