__ davon ab, sich mit ihren Söhnen zu besprechen, indem sie an ihre Selbständigkeit und damit auch an ihren Stolz appellierte. Sie legte ihr die Unterlagen zum Projekt «Matte Y.________» vor und versicherte ihr, die Überbauung würde nächstens gebaut, es handle sich um eine absolut sichere Sache. Überdies lockte sie die Geschädigte G.________ mit dem guten, aber nicht verdächtig hohen Zinssatz von 5%. Angesichts dieser Vorgehensweise steht für die Kammer fest, dass die Beschuldigte G.________ arglistig täuschte. Es kann hierfür – wie auch für die weiteren Betrugstatbestandsmerkmale – vollumfänglich auf das Motiv der Vorinstanz verwiesen werden (SK 10 63 pag. 954 ff.): «3.2.2.1