105 pag. 947 ff.) wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen. In sachverhaltlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten G.________ abstellt. So erzählte diese anlässlich ihrer Einvernahme bei der Untersuchungsrichterin detailliert, lebendig und nachvollziehbar, wie es zu der Darlehensgewährung gekommen ist. Zudem stimmt das von der Geschädigten G.________ geschilderte Vorgehen der Beschuldigten vollumfänglich mit ihrem Vorgehen in den hiervor unter Ziff.