Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschuldigte schuldig zu erklären des Betrugs zum Nachteil von P.________ und O.________ im Deliktsbetrag von CHF 125‘000.00, begangen am 7. Juni 2004 in Zollikofen. 10.2.2 G.________ Die Verurteilung der Beschuldigten wegen Betrugs zum Nachteil von G.________ erfolgte im Rahmen des zweiten vorliegend zu beurteilenden Verfahrens SK 10 63 (Verfahren II). Der Deliktszeitraum dieses Betrugs überschneidet sich indes mit den Deliktszeiträumen im Verfahren vor dem WSG (Verfahren III), sodass die Ausführungen im allgemeinen Teil in Ziff. II hiervor auch hier umfassend gelten.