Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch das Einholen eines Betreibungsregisterauszugs zum damaligen Zeitpunkt nichts gebracht hätte, schliesslich waren noch keine Einträge vorhanden. In Anbetracht des Alters der Geschädigten und der genannten Umstände kommt das Gericht nicht umhin, die Arglist der Täuschung zu bejahen. 3.1.3 Vermögensdisposition / Vermögensschaden Das Ehepaar P.________ und O.________ händigte der Beschuldigten CHF 125'000.00 in bar aus, was die Beschuldigte auf der Schuldanerkennung bestätigte. Rück- oder Zinszahlungen wurden keine geleistet, weshalb Delikts- und Schadenssumme identisch sind.