___ und O.________ über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit und versetzte sie in einen Irrtum. Für die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 511 f.): «3.1.2 Arglist