104 Bedeutungslos ist vorliegend, dass die Beschuldigte das Geld tatsächlich so verwendete, wie sie es den Darlehensgebern angegeben hat. Wie das WSG zutreffend ausführte, signalisierte die Beschuldigte mit der versprochenen Rückzahlung inkl. Zins von 5% bis zum 24. August 2004, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, obschon sie dies zum fraglichen Zeitpunkt nicht war. Damit täuschte sie die Geschädigten P.________ und O.________ über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit und versetzte sie in einen Irrtum.