120 20 111 f.). Zum anderen geht auch aus dem Wortlaut der von der Beschuldigten ausgestellten und unterzeichneten Schuldanerkennung zweifelllos hervor, dass sie Darlehensnehmerin ist (pag. 120 20 101): «Hiermit bestätige ich, dass das Ehepaar P.________ und O.________ mir mit heutigem Datum Fr. 125‘000.00 zur Verfügung gestellt haben. Ich verpflichte mich, diesen Betrag bis spätestens 31. August 2004 inkl. 5% Zins und alle mit dem Bezug entstandenen Kosten zurückzuvergüten. A.________» Mit Blick auf diese Zeilen steht fest, dass auch die Beschuldigte selber unmöglich davon ausgegangen sein kann, sie vermittle das Darlehen nur.