Diese Ausführungen des WSG überzeugen vollumfänglich. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat die Beschuldigte das Darlehen nicht nur vermittelt, sondern ist von Anfang an als Darlehensnehmerin aufgetreten. Dies ergibt sich zum einen aus den klaren Aussagen von P.________. (pag. 120 20 118 Z. 22 ff.). Dass die Beschuldigte Vertragspartnerin ist, steht für die Geschädigten P.________ und O.________ ausser Frage, dies obwohl es ihnen offensichtlich lieber wäre, es wäre die Schwester der Beschuldigten (vgl. das Schreiben vom 1. Dezember 2006 sowie den Vorschlag zur Forderungsabtretung, pag. 120 20 111 f.).