Die Beschuldigte bestritt zudem sinngemäss, Schuldnerin des Darlehens des Ehepaar P.________ und O.________ zu sein. Angesichts dessen, dass sie den Kontakt zu den Geschädigten hatte, mit ihnen einen mündlichen Darlehensvertrag abschloss, die Rückzahlungsmodalitäten regelte und letztlich auch die Schuldanerkennung unterzeichnete, besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass A.________ Schuldnerin war und nicht etwa nur ein Garantieversprechen abgegeben hatte.»