Es sei daran erinnert, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Darlehensgewährung des Ehepaars P.________ und O.________ noch über Jahre ein blankes Betreibungsregister verfügt hatte. Selbst wenn diese die Zeit gehabt hätten, Erkundigungen über die Beschuldigte einzuziehen, hätten sie das wahre Ausmass von deren Schulden nicht erkennen können.