Seine Aussage, es müsse sich doch um eine seriöse Person handeln, wenn sie ihre Firma mit „Treuhand“ anschreibe, zeigt dies und damit auch eine recht grosse Naivität des Geschädigten deutlich. Zum anderen interessierte er sich offenbar nicht für das Verkaufshonorar und wusste nicht einmal, wie hoch dieses ausfallen würde. Dem Ehepaar war dennoch bewusst, ein gewisses Risiko einzugehen. Sie konnten jedoch nicht wissen, dass die Beschuldigte damals bereits über CHF 1,5 Millionen Schulden hatte. Es sei daran erinnert, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Darlehensgewährung des Ehepaars P.________ und O.________ noch über Jahre ein blankes Betreibungsregister verfügt hatte.