Die Beschuldigte beglich, nachdem sie das Geld erhalten hatte, am selben Tag die Forderung beim Betreibungsamt in bar. Zwischen der Kontaktaufnahme und der Bezahlung der Forderung beim Betreibungsamt vergingen nur wenige Stunden. Das Ehepaar P.________ und O.________ konnte in der Zwischenzeit entsprechend keine Abklärungen machen.