, andererseits aber auch gestützt auf eine Bemerkung der Beschuldigten selbst, die angab, sie habe ein ausstehendes Honorar von ca. CHF 30‘000.00 gehabt, was ihr „einen gewissen Rückhalt“ gegeben habe. Hingegen ist wiederum unbestritten, was die Beschuldigte dem Ehepaar P.________ und O.________ als Grund für die Darlehensaufnahme angegeben hatte. Die Autogarage der Schwester der Beschuldigten war defizitär und sah sich mit einer Forderung über CHF 124'151.95 konfrontiert, welche unmittelbar vor der Zwangsverwertung stand. Die Beschuldigte beglich, nachdem sie das Geld erhalten hatte, am selben Tag die Forderung beim Betreibungsamt in bar.