103 Entgegen den Aussagen der Beschuldigten erachtet es das Gericht als erstellt, dass diese das Ehepaar P.________ und O.________ erst nach dem Verkauf von dessen Haus um ein Darlehen bat. Dies einerseits gestützt auf die glaubhaften Aussagen von P.________, andererseits aber auch gestützt auf eine Bemerkung der Beschuldigten selbst, die angab, sie habe ein ausstehendes Honorar von ca. CHF 30‘000.00 gehabt, was ihr „einen gewissen Rückhalt“ gegeben habe.