Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (pag. 18 355): «Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte das Ehepaar P.________ und O.________ kennen lernte, als P.________ die Beschuldigte in ihrem Büro aufsuchte, um die Steuererklärung von ihr ausfüllen zu lassen, wodurch sie Einblick in die Finanzen des Ehepaars erhielt. Da diese mit der Arbeit der Beschuldigten sehr zufrieden waren, mandatierten sie sie auch mit dem Verkauf ihres Einfamilienhauses.