Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld auch nicht verwenden, um es in ein Bauprojekt zu investieren sondern die laufenden Ausgaben der AZ.________ GmbH und damit auch ihren eigenen Lohn zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Damit ist die Beschuldigte schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von CH.________ und CI.________ im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00, begangen am 16. März 2009 in Münchenbuchsee und Zollikofen.