Gerade weil das Ehepaar CH.________ und CI.________ in Finanzangelegenheiten unerfahren war, kann von ihnen nicht verlangt werden, sich vorgängig über die Beschuldigte zu informieren. Die Täuschung war somit auch arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Es blieb unbestritten, dass die Zahlung der "Festgeldanlage" über CHF 50'000.00 am 16. März 2009 stattgefunden hatte. Für die Aussage der Beschuldigten, Zins- und Rückzahlungen geleistet zu haben, findet sich in den Akten keine Stütze. Somit ist die Schadenshöhe mit der Deliktshöhe identisch. 32.3.2 Subjektiver Tatbestand