den. Nicht einverstanden gewesen wären sie deshalb mit der tatsächlichen Verwendung, namentlich der Auszahlung eines Lohnes durch die AZ.________ GmbH an die Beschuldigte ohne geldwerte Gegenleistung. Dieser Umstand war der Beschuldigten bewusst, argumentierte sie doch Gegenüber den Geschädigten CH.________ und CI.________ mit der aktuellen Unsicherheit der CJ.________ (Bank) und empfahl ihnen aus diesem Grund, bei ihr zu investieren, als sichere Alternative zur CJ.________ (Bank) (pag. 120 20 240 Z. 48 ff.). Für die übrigen Tatbestandsmerkmale kann auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 506): «b. Arglist