So wurden die Geschädigten CH.________ und CI.________ von der Beschuldigten über die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen der AZ.________ GmbH getäuscht (vgl. hierzu die Ausführungen der Privatklägerin in Ziff. 9.2.30 hiervor). Wie bereits eingehend dargelegt wurde, hatte die AZ.________ zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit. Dass die Geschädigten CH.________ und CI.________ gar nicht wussten, für was die Beschuldigte das Geld verwenden will, spielt dabei keine Rolle. Auf jeden Fall gingen sie gestützt auf die Versprechen der Beschuldigten davon aus, dass ihr Geld bei ihr sicher ist bzw. dass sie dieses inkl. Zins von 3% zurückerhalten wür-