Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussagen von CH.________ kommt die Kammer zum gleichen Beweisergebnis wie das WSG. Als einzige kleine Abweichung ist festzuhalten, dass weder aus den Aussagen von CH.________, noch aus jenen von CI.________ hervor geht, dass die Beschuldigte gegenüber den Geschädigten von einer Anlage in ein Immobilienprojekt gesprochen hat. Beide gaben an, nicht gefragt zu haben, wofür das Geld benötigt werde (pag. 120 20 241 Z. 2; pag. 120 20 242 Z. 36; pag. 120 20 248 Z. 31). Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt dennoch eine arglistige Täuschung vor. So wurden die Geschädigten CH.