18 505): «Anders als bei den meisten anderen Geschädigten war die Beschuldigte bereits gegenüber der Kantonspolizei zu umfangreichen Aussagen bereit, versuchte jedoch zuerst geltend zu machen, sie habe CH.________ und CI.________ über ihre Vergangenheit und die Zukunftspläne mit der AZ.________ GmbH umfassend informiert und habe sie nicht etwa von der CJ.________ (Bank) „weglotsen“ wollen. Erst als der Staatsanwalt etwas kritischer nachfragte, gab sie zu, dass sie nach der Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft ja von etwas habe leben müssen und dazu das Geld der Familie CH.________ gebraucht habe.