Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 501), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 501) sowie der Aussagen von CH.________ und CI.________ (pag. 18 4501 ff.) und der Beschuldigten (pag. 18 503 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend kam das WSG zu folgendem Schluss (pag. 18 505): «Anders als bei den meisten anderen Geschädigten war die Beschuldigte bereits gegenüber der Kantonspolizei zu umfangreichen Aussagen bereit, versuchte jedoch zuerst geltend zu machen, sie habe CH.