18 500 f.). In Abweichung zu den dortigen Erwägungen ist einzig darauf hinzuweisen, dass die erfolgte Zinszahlung von CHF 2‘500.00 den Schadensbetrag nicht vermindern würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei einem Schadensbetrag von CHF 47‘500.00. Sämtliche Tatbestandsmerkmale sind mithin erfüllt. Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00, begangen am 24. Februar 2009 in Zollikofen. 9.2.31 CH.________ und CI.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag.