Zudem zeigte sich die Beschuldigte gegenüber dem Ehepaar C.________ hilfsbereit, indem sie anbot, für den arbeitslosen Ehemann der Privatklägerin Bewerbungsschreiben aufzusetzen. Auch dieser Umstand war geeignet, die Privatklägerin zur Darlehensgewährung zu bewegen. Insgesamt erachtet die Kammer die Täuschung somit als arglistig. Für die Ausführungen zur Vermögensdisposition/Vermögensschaden sowie zum subjektiven Tatbestand kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 500 f.).