100 blind vertraute (pag. 144 22 007 Z. 216). Daran vermag die Äusserung der Privatklägerin, wonach sie die Beschuldigte im Grunde ja gar nicht kennen würde (pag. 18 194 Z. 46), nichts zu ändern. Niemand macht geltend, die Privatklägerin und die Beschuldigte hätten eine private, freundschaftliche oder tiefergehende Beziehung gehabt. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht indes zweifelsfrei hervor, dass die Beschuldigte für sie aufgrund ihrer geschäftlichen Beziehung eine Vertrauensperson war. Diesen Umstand nützte die Beschuldigte gezielt aus.