GmbH bereits im Zeitpunkt der Gründung fest, dass der wirtschaftlich erfolgreiche Aufbau eines derartigen Geschäftsbetriebs nicht möglich sein wird. Dass die AZ.________ GmbH unter diesen Umständen nicht in der Lage sein würde, der Privatklägerin die CHF 50‘000.00 in zwei Jahren zurückzubezahlen, ist offensichtlich. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin bestehen keine Zweifel daran, dass diese Täuschung arglistig erfolgte. So ist ersichtlich daraus, dass die Privatklägerin der Beschuldigten – welche notabene seit 20 Jahren ihre Steuererklärung machte –