Sie konnte deshalb bei der Darlehensaufnahme bei der Privatklägerin nicht ernsthaft davon ausgehen, mit der AZ.________ GmbH innert 2 Jahren einen Ertrag zu generieren, der nebst den laufenden Kosten (inkl. Zahlung eines Lohnes) die Rückzahlung der befristeten Darlehen erlaubt hätte. Umso mehr, weil die Beschuldigte das geliehene Geld einzig dazu verwendete, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei an dieser Stelle wiederholt, dass sich die Buchungen «angefangene Arbeiten» und «Erlösminderung, ausserord. Abschreibung in. Situation» aufheben und die Beschuldigte mit anderen Worten in den Jahren 2009 und 2010, wenn überhaupt, keine geldwerten Arbeiten für die AZ.