120 12 047). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die Beschuldigte aus, Ziel und Zweck sei gewesen, dass man die guten Mandate der AA.________ (Einzelfirma) in die AZ.________ GmbH hätte überführen können, wobei es nicht mehr viele gewesen seien (pag. 142 30 002 Z. 19 ff.). Die Ausgangslage war mithin schon schlecht. Aufgrund ihrer Erfahrung der letzten 10 Jahre wusste die Beschuldigte zudem, dass das Geschäftsmodell – Bauen ohne jegliches Eigenkapital – offensichtlich nicht funktionieren würde. Daneben war die Beschuldigte auch im Treuhandbereich nie auf einen grünen Zweig gekommen, ansonsten sie nicht Darlehen in Millionenhöhe hätte aufnehmen und die AA.