Diese ist Vertragspartnerin der Privatklägerin, was jedoch an der Erfüllung des Betrugstatbestands nichts zu ändern vermag. Mit Blick auf die damalige Ausgangslage steht für die Kammer fest, dass die AZ.________ GmbH zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit hatte und damit weder je über einen Rückzahlungswillen, noch über eine Rückzahlungsfähigkeit verfügte. So verfolgte die AZ.________ GmbH mit der Beschuldigten als Geschäftsführerin den identischen Zweck wie die zuvor gescheiterte AA.________ (Einzelfirma) (pag. 120 12 047).