99 Ferner täuschte die Beschuldigte auch über den Willen und die Fähigkeit, der Privatklägerin das geliehene Geld zurückzubezahlen. Dabei geht es entgegen den Ausführungen des WSG jedoch nicht um den Rückzahlungswillen und die Rückzahlungsfähigkeit der Beschuldigten persönlich – insoweit sind auch ihre Schulden in Millionenhöhe nicht relevant – sondern um den Rückzahlungswillen und die Rückzahlungsfähigkeit der AZ.________ GmbH. Diese ist Vertragspartnerin der Privatklägerin, was jedoch an der Erfüllung des Betrugstatbestands nichts zu ändern vermag.