18 818 Z. 35). Der zu ziehende Schluss liegt auf der Hand. Die Beschuldigte hat im Jahr 2009 die Darlehen der Privatklägerin und der Geschädigten CH.________ und CI.________ (Ziff.9.2.31 hiernach) über CHF 100‘000.00 ohne adäquate Gegenleistung als Lohn von der AZ.________ GmbH bezogen und via fiktive «angefangene Arbeiten» in der Buchhaltung kaschiert. Entsprechend führte die Beschuldigte aus, von irgendetwas habe sie ja leben müssen (pag. 18 505). Bände spricht desgleichen, dass die Beschuldigte die Buchhaltung der AZ.________ GmbH erst Jahre später erstellt hat. Dies zeugt nicht von einem seriösen Neuanfang.