So oder anders ist vonnöten, dass Arbeiten getätigt worden sind, die fakturiert werden können. Irgendwelche Arbeiten oder Tätigkeiten, die nicht in Rechnung gestellt werden können oder eine vage Hoffnung auf einen Gewinn stellen keine angefangenen Arbeiten dar. Die «Erlösminderung, ausserord. Abschreibung in Situation» über CHF 116‘000.00, welche die Beschuldigte 2010 als negativen Ertrag verbucht hat, belegt denn auch, dass die Beschuldigte 2009 keine angefangenen Arbeiten, die sie hätte fakturieren können, getätigt hat. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung musste die Beschuldigte zugeben, dass der Ertrag in den Jahren 2009/2010 null war (pag. 18 818 Z. 35).