Zumal die Beschuldigte selber auch auf Nachfrage des Verfahrensleiters nicht nachvollziehbar darlegen konnte, worin die «angefangenen Arbeiten» genau bestanden haben. Es ist vielmehr evident, dass die Beschuldigte mit der Buchung «angefangene Arbeiten» von CHF 106‘550.00 die grundlegenden und allseits bekannten buchhalterischen Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit massiv verletzt hat. Angefangene Arbeiten dürfen nur verbucht werden, soweit sie noch nicht oder noch nicht voll fakturiert werden können. So oder anders ist vonnöten, dass Arbeiten getätigt worden sind, die fakturiert werden können.