Gleichzeitig wurde zwar ein Posten «angefangene Arbeiten» im Umfang von CHF 106‘550.00 ausgewiesen. Dass es sich dabei nicht um einen effektiv vorhandenen Wert handelte, zeigt indes der Umstand, dass im Jahr 2010 die aktivierten angefangenen Arbeiten als «Erlösminderung, ausserord. Abschreibung in. Situation» wieder abgeschrieben wurden. Die Behauptung der Beschuldigten, dass wenn sie 2010 hätte arbeiten können, die Erträge mit Sicherheit geflossen wären, ist nicht glaubhaft. Zumal die Beschuldigte selber auch auf Nachfrage des Verfahrensleiters nicht nachvollziehbar darlegen konnte, worin die «angefangenen Arbeiten» genau bestanden haben.