98 Was die Täuschung und den Irrtum anbelangt, so kann vorab auf die Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 499 f.). So wurde die Privatklägerin einerseits über den Umstand getäuscht, dass das Geld nicht wie versprochen für eine Überbauung, sondern für die laufenden Kosten der AZ.________ GmbH verwendet wurde. Diese Verwendung ergibt sich aus den von der Beschuldigten mit der Berufungserklärung eingereichten Buchhaltungsunterlagen der AZ.________ GmbH (pag. 18 637 ff.). Aus der Erfolgsrechnung für das Jahr 2009 – dem Jahr, in welchem die AZ.