_ GmbH, handelnd durch die Beschuldigte, einen «Treuhandvertrag» abgeschlossen. Darin wurde vereinbart, dass die Privatklägerin CHF 50‘000.00 als Festgeld während zwei Jahren anlegt. Weiter wurde die Rückzahlung auf den 24. Februar 2011 fixiert. Die seither fällige Forderung von CHF 50‘000.00 zzgl. Zins wurde bis heute weder von der Beschuldigten noch von der X.________ GmbH beglichen. Damit ist das Argument der Verteidigung, die Forderung sei gegenüber der Firma nie geltend gemacht worden, unbehelflich. In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Beschuldigte, die Privatklägerin arglistig getäuscht zu haben. Dies ist nachfolgend zu prüfen.