_ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die Privatklägerin habe elementarste Vorsichtspflichten verletzt. So habe sie den Treuhandvertrag am gleichen Tag unterschrieben, wie die Beschuldigte sie für das Geld angefragt habe. Zudem habe die Privatklägerin selber ausgeführt, im Grunde kenne sie die Beschuldigte gar nicht. Unter diesen Umständen hätte sie den Vertragsabschluss zwingend noch einmal überschlafen müssen. Hinzu komme, dass das Darlehen im Anzeigezeitpunkt noch gar nicht fällig gewesen sei. Es stelle sich die Frage, weshalb die Forderung im Strafverfahren anhängig gemacht worden sei im Wissen darum, dass die Beschuldigte Millionenschulden habe.