Nicht nachvollziehbar ist indes der Schluss des WSG, wonach die Beschuldigte die Privatklägerin über einen bevorstehenden Konkurs der AA.________ (Einzelfirma) informiert haben soll. Es finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte in den Aussagen der Privatklägerin. Auf die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten kann nicht abgestellt werden, zumal sie auch keine befriedigende Antwort auf die Frage liefern konnte, weshalb ihr die Privatklägerin unter diesen Umständen hätte Geld geben sollen (pag. 18 188 Z. 1053 ff.). Fürsprecher B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die Privatklägerin habe elementarste Vorsichtspflichten verletzt.