Da die Beschuldigte keine Rückzahlungen leistete, ist der Schaden mit dem Deliktsbetrag identisch. Die Beschuldigte wusste zudem, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld für sich verwenden, wohl um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt. Sie ist schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AO.