sowie dessen Vertrauen, welches er ihr als seine Treuhänderin entgegenbrachte, aus. Sie versprach ihm einen guten Zins und appellierte an seine Hilfsbereitschaft. Alle diese Umstände hielten den Geschädigten davon ab, weitere Abklärungen zu treffen, was Kalkül der Beschuldigten war. Die Beschuldigte quittierte am 30. Oktober 2008, den Betrag von CHF 90'000.00 von AO.________ erhalten zu haben. Somit liegt eine Vermögensübertragung vor. Diese erfolgte unzweifelhaft aufgrund der zuvor erfolgten Täuschung. Da die Beschuldigte keine Rückzahlungen leistete, ist der Schaden mit dem Deliktsbetrag identisch.