_ verwendet, kann offenbleiben. Jedenfalls steht fest, dass die Beschuldigte ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen vortäuschte, indem sie die Rückzahlung mit einem Zins zusicherte. Dies, obwohl sie offensichtlich nicht in der Lage war, weder das eine noch das andere zu leisten. Durch diese Täuschung versetzte die Beschuldigte AO.________ in einen Irrtum. Dies erfolgte arglistig. So machte die Beschuldigte AO.________ glauben, dass sein Geld bei ihr sicher sei. Sie nutzte dabei die Unerfahrenheit des Geschädigten AO.________ sowie dessen Vertrauen, welches er ihr als seine Treuhänderin entgegenbrachte, aus.