_ wohl weniger die Notlage der Beschuldigten als vielmehr die Absicht, eine sinnvolle Investition zu machen, Handlungsmotivation. In diesem Zusammenhang wies das WSG zu Recht darauf hin, dass es der Beschuldigten einmal mehr gelang, ihren potentiellen Geldgeber richtig einzuschätzen und einzulullen. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten. Die Beschuldigte gab gegenüber AO.________ an, die CHF 90‘000.00 würden investiert in ihre Firma bzw. in ein Bauvorhaben. Ob die Beschuldigte dem Geschädigten AO.________ tatsächlich versicherte, sein Geld werde für das Bauprojekt Matte Y.________ verwendet, kann offenbleiben.