96 Beschuldigten habe helfen wollen und deshalb keine arglistige Täuschung vorliege, überzeugt nicht. Bereits mehrfach wurde ausgeführt, dass dieser Umstand die Opfermitverantwortung vielmehr in den Hintergrund rücken lässt. Allerdings war für AO.________ wohl weniger die Notlage der Beschuldigten als vielmehr die Absicht, eine sinnvolle Investition zu machen, Handlungsmotivation.