Das Gericht erachtet demzufolge als erstellt, dass AO.________ die CHF 90'000.00 nicht als Darlehen verstand, sondern als eine Investition in ein Bauvorhaben und eine Firma.» Anders als das WSG ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten AO.________ nicht von «Konkurs» gesprochen hat. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre er nicht davon ausgegangen, dass sein Geld bei der Beschuldigten besser angelegt ist als bei einer Bank (pag. 120 22 180 Z. 6). Im Übrigen kommt die Kammer zum gleichen Beweisergebnis wie das WSG. Die Argumentation von Fürsprecher B.________, wonach AO.________ der