18 493): «Unbestritten ist einzig, dass AO.________ der Beschuldigten am 30. Oktober 2008 CHF 90‘000.00 als Darlehen übergeben hatte ohne zuvor Abklärungen gemacht zu haben und nichts davon zurückerhielt. Schwieriger nachzuvollziehen war für das Gericht jedoch, warum er in die Darlehensgewährung einwilligte.