Nicht richtig ist einzig die Berechnung des Schadensbetrags. Die geleistete Zinszahlung von CHF 800.00 vermindert diesen nicht, sodass er sich weiterhin auf CHF 25‘000.00 belaufen würde. In der Anklageschrift ist indes nur von einem Schadensbetrag von CHF 24‘200.00 die Rede, sodass es dabei bleibt. Die Beschuldigte ist gestützt auf diese Ausführungen schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von CF.________ im Deliktsbetrag von CHF 25‘000.00, begangen am 20. Mai 2008 in Zollikofen und Bern.