Die Beschuldigte quittierte am 20. Mai 2008, den Betrag von CHF 25'000.00 von CF.________ erhalten zu haben. Somit liegt eine Vermögensübertragung vor. Diese erfolgte unzweifelhaft aufgrund der zuvor erfolgten Täuschung. Mit der Übergabe des Bargeldes war die letzte Tathandlung vollendet. Der Deliktszeitpunkt ist daher der 20. Mai 2008 und nicht wie auch angeklagt der 18. Juni 2008, an welchem die Vereinbarung nachträglich geschlossen wurde. Da die Beschuldigte am 30. Juli 2008 eine Zinszahlung über CHF 800.00 leistete, beläuft sich der Schaden auf CHF 24'200.00. 29.3.2 Subjektiver Tatbestand